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Rentamtsprotokoll für die Stadt Heidelsheim 1630

Der kurpfälzische Rentmeister1 zu Heidelberg2, Hans Sigmund Puecher3, berichtet nach seinem Umritt4 in den vier unterpfälzischen5 Ämtern Boxberg6, Bretten7, Heidelberg und Mosbach8 über die im Amt Bretten („Brettheim“) gelegene Stadt Heidelsheim9, insbesondere über unkorrekte Zollerhebung, unangemessene Bewirtung fremder Gäste, nachlässig geführtes Finanzwesen sowie säumigen Kirchen- und Schulbesuch. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bei den Spitalrechnungen in der Vergangenheit des Öfteren betrogen worden sei und diese daher genau in Augenschein genommen werden sollen. Auch dass die speyerischen Beamten in Bruchsal10 eine große Menge Getreide zurückhielten, das der Armenspeisung zugutekommen soll, wird kritisch vermerkt − mit dem Hinweis, man habe ihnen befohlen, dieses herauszugeben und sich direkt an die kurfürstliche Regierung zu wenden, falls sie auf ihrer Weigerung beharren sollten. Ausdrücklich gelobt dagegen wird der Heidelsheimer Dorfpfarrer, der sich jederzeit vorbildlich und ehrenhaft verhalten habe.

Ohne Ort, 1630

Statt Heidelsheim, welches Orth sonsten
mit der Jurisdiction11 ins Ambt Brettheim
gehörig ist.

Unnd sein alda nachvolgende Puncten angebracht
unnd verbschaidet worden.

Zu Heidlsheim hat Churpfalz den Gulden-Zohl12
vom Wein, so die Fuehrleit durchfiehren, einze-
nemmen. Welcher Zohl vor disem in ein verschlossene
Zohlpixen13 gethan worden ist, anjezt aber unnd
seit des Khriegswößen nimbt denselben der Statt-
schultheiß daselbsten, Johann Leo14, ein unnd behelts
in seiner Verwahrung, biß das Oberambt den-
selben abholt. Helt aber dariber ganz Register,
sonndern sagt, er nemme von Bretheim jerlich ein
gewiß Anzahl Zolzaichen15, und was er zue
der Liferung des Zohls an Zeichen nit mehr habe,
das müesse er an Gelt erlegen, alß16 seie alda daß
Aufschreibens bißhero für unnetig geachtet worden.
Dieweillen aber aller Vermuetung nach auf dise
Weiß mit dem Zohl nit allerdings threilichen ge-
hauset17 wierdet, alß ist dem Schultheisen
alß Zöhlner bevolchen worden, den Zohl hinfirters
nit allein ordenlich aufzeschreiben unnd bey
jeder Liferung die Register mit Zeit ergeben.
Welche bei dem Oberambt Bretheim loco verifi-
cationes18 beigelegt, auch hinfirter, wie zuvor,
der Zohl in ein Pixen19 gethon unnd woll verwart
werden, massen dann dariber dem Oberambt
Bretheim die mehrere Notturfft schrifftlichen anbevolchen
unnd aufgetragen worden ist. Der Schultheiß
der Orths ist gleichwol numehr etliche Jahr bei
disem Diennst unnd gueten Alters, aber in seiner
Verrichtung etwas liederlichen unnd schlecht. Wie
er dann auch, weiln er vor disem von etlichen
Burgern iniurirt20 worden, bei der Gmain21 in
schlechtem Respect22 ist. Solle auch die Burgerschafft
an Son- unnd Feyrtagen wenig zur Khirchen wie
auch die Jugent zur Khinderlehr23 halten. Wie Pfarrer
clagt, ist derohalben ime Schultheisen solch sein
Unachtsambkheit24 alles Ernsts verwisen und dabei
bevolchen worden, hinfiro in einem unnd annderm25
bei seinem Diennst mehrern Fleiß unnd Eiffer
scheinen26 ze lassen, oder mann werde seiner Persohn
halber Enderung firnemmen27 müessen. Welches er
sich dann auch zu thuen erboten hat. Doch
wierdet von Rentambts wegen dafir gehalten,
das es zu Erhaltung mehrern Respects auch in
annder Weeg nuzlicher wehre, das ein anndere
unnd taugliche Persohn der Orths aufgestelt28
wurde.

Die Mihlbeschauen werden durch den Rhat verrichtet.
Weiln aber von Obrigkheit wegen billich je-
mandts dabei sein solle, ist’s dem Schultheisen
solches auftragen worden.

Stattschreiber hat die Vormundtschafft-Rechnungen
noch nit fertig gemacht gehabt, welches aber der-
selbe dahin endtschuldiget, das er’s der eingerisenen
Infection29, dann auch, das er darsider30 von 9 Jahren
die Spitalsrechnungen vorgreiffen31 müessen, nit thuen
khinden. Welches ime aber aufgetragen worden
ist, gestalten er sich allerwilligst darzue erboten
hat.

Sonnsten ist unndter disem angebracht worden, ob,
solte der Kheller32 zue Weingartten33 oder der Ambt-
schreiber zue Bretheim in Zeiten sie die Ambtsver-
wesung der Orths gehabt, ain Burger und Wierth34
zue Heidlsheim wegen er frembden Gösten35 an
Fastägen Fleisch gespeist, per 15 [Gulden] gestrafft haben.
Dieweillen aber solches deren beeder keiner gestendig,
doch vorgeben, das sie Wissenschafft haben36, das be-
sagter Wierth Fleisch gespeist, alß ist dem
jezigen Ambtschultheisen zu Bretheim bevolchen
worden, das er hieriber bessere Erfahrung
einzieche37, welcher Wierth unnd wie offt, auch weme
an Fastägen Fleisch gespeist, unnd solches alsdann firder-
lichen38 nit allain wider zu berichten, sonndern auch
diß unnd annderer Orthen seines tragenden Ambts
auf dergleichen Verprecher guete Aufsicht unnd
Obacht zu bestellen, damit solches nit ungestrafft
verbleibe.

Geistliche betreffendt

Der Pfarrer der Orths, wie ime insgmain das
Lob geben wierdet, hölt sich exemplarisch und woll.39
Der hat sich aber hergegen wider den Stattrhat
unnd die Bürgerschafft zum Hechsten beclagt, das
in die Khürchen an unnd Feyrtagen woll khaum
der achtiste Theil40 khommen thuet, sonnderlich aber
schickhe dieselbe die Jugent fast gahr nit in die Khinder-
lehr. Unnd ob er’s woll auf der Cannzl gahr vil-
mahlen geantet41, well es doch ganz nichts ergeben.
Zudeme habe er erfahrn, das mann in Wierths-
heisern gleichsamb offentlich an Feyr- unnd Sambs-
täg den Raisenden Fleisch speise42. Dariber
ist nit allain dem Stattrhat unnd dennen von
der Gmain, sonndern auch dem Schultheisen, das er’s
zuesicht43, ernstlicher Verweiß beschechen. Auch solcher-
gestalten bevolchen worden, sich hierinen annderster
unnd besser zu erzaigen, oder man müesse gegen
innen exemplarische Straffen vornemmen. Unnd ob
sie sich wol darzue erbotten, ist doch dabey ermelten
Schultheisen sonnderbar bevolchen worden, die Sachen hin-
firters also zu bestellen, das niemandts ohne erheb-
liche Ursachen auß der Khirchen bleibe.44 Unnd deß
Fleischessens halber (darbei er fleissige Obacht be-
stellen solle) niemandts unangezaigt und unge-
strafft bleibe.

Weiln, wie fertigs Jahrs auch beschechen, clagt worden,
das dem Schuelmaister das altgewonndliche45 Schuel-
hauß noch nicht weiter reparirt worden seie unnd
daß sich die Zehentherrn46 dessen verwaigern, alß
ist bevolchen worden, solches bey der churfürstlichen
Regierung mit negstem schrifftlichen anzebringen
unnd umb Execution47 zu bitten.

Die Spitalsrechnungen seint zwar wie fertigs
Jahrs bevolchen unnd von hinderstenndigen 9 Jahrn
vom Stattschreiber mit Fleiß verförttigt48 worden.
Die hinderstenndige Resst aber, welche wie das
ferntige Prothocoll49 mitbringt etliche 1.000 [Gulden]
antreffen, sein an dato von den Spitallsverwalt-
ern, deren dise unnderschidliche Jahr etliche gewest50,
auf öffter Anbevelchen weder gelifert noch orden-
lich liquidirt51 worden. Derowegen ist
dem Rhat unnd Schultheisen dise Nachleßigkheit
nit allain ernstlichen verwisen unnd dariber
dem jeziger Ambtschultheisen zue Bretheim aufgetragen
worden, weiln wegen Khirze der Zeit man von Rent-
ambts wegen sovil Rechnungen nit aufnemmen und
nach Notturfft examiniren khinde52, das er hierzue
mit eheisten53 einen gewisen Tag anseze unnd solche
Rechnungen alle mit sonderem Fleiß unnd guetem
Aufmörckhen aufnembe und wol examinire.
Dann, wie vorkommen, solle dabei bißhero sehr
übl gehaust, indeme nur drei Persohnen darinen ge-
halten54, aber dan noch vill Cossten darauf ein Ausgab
solle geschriben worden sein. Deßgleichen solle er
die hinderstenndige Resst55 von einem zum anndern ordenlich
lifern unnd daz Ausstenndige mit authentischen Uhr-
kunden liquidiren lassen. Unnd also des Spitalls
Einkhommen unnd Notturfften wider in gueter Ordnung
bringen. Wie es dann auch ein gleiche Mainung56 mit
der ausstenndigen Allmusen-Rechnung57 daselbsten,
welches alles er alsdann unnd wie er eins unnd
annder gefunden und bestelt habe, wider berichten
solle.

Überdiß haben die vom Rhat angebracht, das die
speyrischen58 Beambten zu Prußl59 dem Allmusen
vom Huetmacher-Hof in 30 Malter Fricht60 auf-
halten unnd nit ervolgen lassen61 wöllen. Wariber
innen bevolchen worden, das, dafern sie über weider An-
suechen den Aufhalt beharen62 solten, solches unver-
lenngt63 der churfürstlichen Regierung zu berichten. Unnd
dises dem Allmusen zum Besten keinesweegs da-
hinden ze lassen.

Extract64

Statt Heidelshaim Rechnung

Einnamb  602 [Gulden] 35 [Kreuzer] 1 [Heller]
Ausgab 559 [Gulden] 47 [Kreuzer] –
Resst 42 [Gulden] 8 [Kreuzer] 1 [Heller]

 

Diser Resst ist dem jezigen Burgermaister zu der
Gmainen der Statt-Ausgaben ze lifern bevolchen
worden.

Sonnsten hat man dise der Statt-Rechnung unbedenckh-
lich gefunden, wie dann auch die von der Gmain dar-
wider kheine Bedenckhen einzewennden gewust. Allain
ist vorkhommen, das der Statt etliche Pensiones65
vom Commissariat Amberg66 ausstenndig seien, welche
vor disem jederzeit fleissig geraicht67 worden seindt.
Unnd weiln der Statteinkhommen ohne daz gahr schlecht
unnd wenig seind, ist innen gesagt worden, das sie
solches bey der churfürstlichen Durchlaucht suechen unnd anbringen68
sollen.


1  Rentamt ist seit dem Spätmittelalter die Bezeichnung für die Behörde der landesherrlichen oder kirchlichen Finanzverwaltung unter der Leitung eines Rentmeisters oder Rentamtmanns.

2 Stadt Heidelberg HD.

3 Puecher, Hans Sigmund, 1628–1632 Rentmeister der von Bayern besetzten unteren Pfalz in Heidelberg (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649, Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 586).

4  „Umritt“ bezeichnet ursprünglich die Inbesitznahme eines Gebietes durch Umreitung, womit die Reise eines neuen Herrschaftsinhabers durch alle oder zumindest die meisten Reichsteile gemeint ist (zwecks Huldigung des Landesfürsten).

5  Die Unterpfalz, im 17. Jahrhundert Bezeichnung für die rheinischen Gebiete des damaligen Kurfürstentums Pfalz (Kurpfalz), als Unterscheidung zur Oberpfalz in Bayern. Die damalige Unterpfalz umfasste etwa die geografische Pfalz, Rheinhessen und Nordbaden, mit den Residenzen in Heidelberg, Mannheim und Schwetzingen. Im Dreißigjährigen Krieg stand der rechtsrheinische Teil der Unterpfalz unter bayerischer, der linksrheinische Teil unter spanischer Besatzung und Verwaltung.

6 Stadt Boxberg TBB.

7 Stadt Bretten KA.

8 Stadt Mosbach MOS.

9 Heidelsheim, Stadt Bruchsal KA.

10 Stadt Bruchsal KA.

11 Bedeutung: „Jurisdiction“ = Rechtsprechung, Gerichtsbarkeit.

12 Bedeutung: „Gulden-Zohl“ = Gulden-Zoll; Zollabgabe in Gulden. Der Gulden bezeichnete ursprünglich eine Goldmünze, später aber auch eine Recheneinheit und eine Silbermünze. Daher unterscheidet man Goldgulden, Rechnungsgulden und Silbergulden. In diesem Zusammenhang sind Rechnungsgulden gemeint.

13 Bedeutung: „vor disem in ein verschlossene Zohlpixen [gethan]“ =  zuvor in eine verschlossene Zollkiste [gepackt].

14 Leo, Joann, Schultheiß in Heidelsheim.

15 Bedeutung: „Zolzaichen“ = Zollzeichen; d. i. Zeichen einer Zollstätte bzw. Zeichen, welches einer verzollten Ware aufgedrückt wird.

16 Bedeutung: „alß“ = daher, also.

17 Bedeutung: „nit allerdings threilichen gehauset [wierdet]“ = allerdings nicht gesetzestreu/vorschriftsmäßig verfahren [wird].

18 Lat. = anstelle von Bestätigungen.

19 Bedeutung: „Pixen“ = Büchse, Kiste.

20 Bedeutung: „iniuriren“ = beschimpfen, anklagen.

21 Bedeutung: „Gmain“ = Gemeinde.

22 Bedeutung: „in schlechtem Respect“ = in schlechter Achtung/Wertschätzung, nicht wohlangesehen.

23 Bedeutung: „zur Khinderlehr [halten]“ = zum Schulbesuch bzw. (hier) zum Besuch des Religionsunterrichts [anhalten].

24 Bedeutung: „Unachtsambkheit“ = Nachlässigkeit, Versäumnis.

25 Bedeutung: „in einem unnd annderm“ = sowohl in Bezug auf das eine, als auch auf das anderer; in beiderlei Hinsicht.

26 Bedeutung: „mehrern Fleiß unnd Eiffer scheinen [lassen]“ = mehr (Dienst-)Beflissenheit und Engagement an den Tag legen.

27 Bedeutung: „seiner Persohn halber Enderung firnemmen“ = in Bezug auf seine Person eine Änderung vornehmen, ihn entlassen.

28 Bedeutung.: „das ein anndere unnd taugliche Persohn der Orths aufgestelt [wurde]“ = dass eine andere und geeignetere Person in diesem Ort / in dieser Funktion eingestellt [würde].

29 Bedeutung: „der eingerisenen Infection“ = [aufgrund] der eingeschleppten Krankheit/Seuche.

30 Bedeutung: „darsider“ = seit dieser Zeit, seither.

31 Bedeutung: „die Spitalsrechnungen vorgreiffen“ = auf die Spitalsrechnungen [von 9 Jahren] zurückgreifen.

32 Bedeutung: „der Kheller“ = Verwalter der Abgaben/Finanzen.

33  Weingarten KA.

34 Bedeutung: „Wierth“ = Gastwirt.

35 Bedeutung: „Gösten“ = Gäste.

36 Bedeutung: „Wissenschafft haben“ = darüber informiert sein.

37 Bedeutung: „bessere Erfahrung einzieche[n]“ = genauere Informationen einholen.

38 Bedeutung: „firderlich“ = geschwind, eilend, alsbald, sofort.

39 Übersetzung: „Der Pfarrer der Orths, wie ime insgmain das Lob geben wierdet, hölt sich exemplarisch und woll.“ = Der Dorfpfarrer, wofür er von allen Seiten gelobt wird, verhält sich vorbildlich und ehrenhaft.

40 Bedeutung: „der achtiste Teil“ = ein Achtel [der Gemeinde].

41 Bedeutung: „ob er’s woll auf der Cannzl gahr vihlmahlen geantet“ = obwohl er es während des Gottesdienstes (wörtl.: von der Kanzel herunter) immer wieder angeprangert [habe, hätte es zu nichts geführt].

42 Bedeutung: „den Raisenden Fleisch speise“ = die Reisenden mit Fleischgerichten verköstige.

43 Bedeutung: „das er’s zuesicht“ = auf dass er sich darum kümmere, damit er Abhilfe schaffe.

44 Übersetzung: Und obwohl sie sich dazu bereiterklärt haben, ist dennoch an den erwähnten Schultheißen der ausdrückliche Befehl ergangen, die betreffenden Angelegenheiten fürderhin so handzuhaben, dass niemand ohne triftigen Grund dem Kirchgang fernbleibe.

45 Bedeutung: „altgewonndliche“ = ehemalige.

46 Bedeutung: „die Zehentherrn“ = die Berechtigten oder Verwalter des Zehnten (Steuerabgabe).

47 Bedeutung: „Execution“ = Vollstreckung, Ausführung.

48 Bedeutung: „mit Fleiß verförttigt“ = geflissentlich/pflichtgemäß ausgestellt.

49 Bedeutung: „ das ferntige Prothocoll“ = die letztjährige Niederschrift, der letztjährige Sitzungsbericht.

50 Bedeutung: „deren dise unnderschidliche Jahr etliche gewest“ = von denen es im Verlauf der Jahre eine große Anzahl gegeben hat.

51 Bedeutung: „liquidiren“ = eine Forderung dartun, einreichen, berichtigen.

52 Bedeutung: „nach Notturfft examiniren khinde“ = wie es nötig wäre, prüfen könne.

53 Bedeutung: „mit eheisten“ = so schnell wie möglich.

54 Bedeutung: „indeme nur drei Persohnen darinen gehalten“ = dahingehend, dass nur drei Personen darin [im Spital] untergebracht [waren].

55 Bedeutung: „die hinderstenndige Resst“ = die ausstehenden Restposten.

56 Bedeutung: „ein gleiche Mainung“ = gleichermaßen, ebenso.

57 Bedeutung: „der ausstenndigen Allmusen-Rechnung“ = der ausstehenden Rechnung für Spenden an Arme und Bedürftige. [Anm.: Unter dem Begriff „Almosen“ ist zu verstehen: der von kirchlichen Organisationen gesammelte oder durch institutionelle Zwänge eingetriebene, in Spitälern oder sonstigen Einrichtungen aufbewahrte Bestand, Vorrat, Grundstock an Nahrungsmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs für die Armen.]

58 Beamte des Hochstifts Speyer (Sitz: Stadt Speyer SP).

59  Stadt Bruchsal KA.

60 Bedeutung: „Fricht“ = Getreide, Fruchtkörner.

61 Bedeutung: „aufhalten unnd nit ervolgen lassen“ = zurückhalten und nicht ausliefern lassen.

62 Bedeutung: „den Aufhalt beharen“ = an der Zurückbehaltung festhalten, auf der Zurückbehaltung beharren.

63 Bedeutung: „unverlenngt“ =unverzüglich.

64 Bedeutung: „Extract“ = Zusammenfassung der wesentlichen Punkte.

65 Bedeutung: „Pensiones“ = Zinsen, Zinsabgaben.

66 Stadt Amberg AM.

67 Bedeutung: „vor disem jederzeit fleissig geraicht“ = bisher immer zuverlässig geliefert.

68 Bedeutung: „suechen unnd anbringen“ = beantragen und zur Sprache bringen.

Quelle Generallandesarchiv Karlsruhe 61/6166, fol. 125–131
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu.