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Rentamtsprotokoll für die Stadt Bretten 1629

In seinem Rentamtsprotokoll1 berichtet der kurpfälzische Rentmeister zu Heidelberg2 Hans Sigmund Puecher3 nach seinem Umritt4 in den vier unterpfälzischen5 Ämtern Boxberg6, Bretten7, Heidelberg und Mosbach8 über das Gerichts-, Kirchen- und Finanzwesen der Amtsstadt Bretten („Prettheim“). Im Detail wird dem dortigen Amtsschultheiß etwa vorgeworfen, er würde nicht häufig genug Anhörungen für die Bürger abhalten, wozu er mit Nachdruck verpflichtet worden sei. Über den Amtsschreiber heißt es, er sei − obwohl er sich keine Versäumnisse zuschulden kommen lasse − nicht ausreichend für sein Amt qualifiziert: Er setze die Entwürfe für die Schriftstücke schlecht auf und sei auch sonst bei der Verrichtung seiner Amtsgeschäfte recht schlampig (übel fundiert). Der Amtsknecht wiederum gehe mehr der Hasenjagd als seinen Amtsgeschäften nach. Amtsknecht und Amtsschreiber würden ferner zwar unter anderem auch mit Haferlieferungen besoldet, besäßen aber beide keine Pferde, weshalb sie angewiesen worden seien, sich welche anzuschaffen, da sie von Amts wegen beritten sein mussten. Die beiden Schulmeister seien zwar ausreichend qualifiziert für den Lateinunterricht, würden aber die deutsche Schrift nicht beherrschen und sollten daher ausgetauscht werden. Über die Gefängnisse wird berichtet, dass diese insgesamt in gutem Zustand seien, man aber darauf achten solle, dass die Gefangenen keine allzu langen Haftstrafen abzusitzen haben, da dies die Kostenseite zu sehr belaste. In Bezug auf die zur Landesverteidigung aufgestellte Bürgermiliz wird vermeldet, diese sei im Verlauf des Krieges komplett „abhandengekommen“ und solle am besten unter dem Befehl eines erfahrenen Hauptmanns wieder aufgestellt werden. Ferner wird vermerkt, man sei etwas zu großzügig mit den Spesengeldern umgegangen, wozu verfügt wird, dass jede einzelne Ausgabe künftig detailliert per Beleg anzugeben sei. Der Dorfpfarrer wiederum sei untadelig, der Kaplan jedoch noch sehr jung und von fragwürdigem Leumund, weshalb man ihn genau im Auge behalten und Nachforschungen über ihn einholen solle. Pauschale Gesamtumlagen auf die Bürger in Fällen, bei denen auch die herrschende Obrigkeit profitiere, seien zu untersagen.

Ohne Ort, August/September 1629

Ambt Bretten.
Alda ist Ambtsschuldtheiß Kilian Raab9
von Bischofsheim10 unnd Jacob Appel11
Ambtschreiber.

Den lesten Augusti dises jezt instehenden 1629ten
Jahrs ist man von Heidelberg auß nacher Prett-
heim in selbiges Ambt verraist unnd alldorten
mit dem rentmeisterischen Umbriedt den ersten
Anfang gemacht. Auch Sambstags, den ersten
September, obgemelter Ambtschuldtheiß über
nachfolgende Fragpuncten, daß Cammer- unnd
Justitiwesen12, auch die Geistlichen betreffent, ab-
gehört worden, der dieselben verantwortt13. Alß
volgt:

Nemblich unnd fürs Erste, waß für Officirer
oder Diener in seinem Ambt vorhanden etcetera usque ad finem14.

Hierauf nun hat gemelter Prettheimer Ambtschuldt-
heiß geandtwort allß volgt:

Ad 1m.15 Dises ersten Puncten Inhaldt sovil die Diener, deren
Verrichtung unnd Competenzen16 betrifft, ist meisten-
theils im Besoldungß-Libell17 begriffen. Dahin sich
kürzhalben referirent18.

Den Ambtschreiber aber betreffendt sagt Ambtschuldt-
heiß, es hab derselbe zwar biß dato nichts versaumbt,
sey aber zu seinem Dienst nit gnugsamb qualificirt.
Welches sich auch also befunden, indeme er nit allein ein
sehr schlechtes Concept19 aufsezt, sondern auch sonsten
in andern Ambtsverrichtungen übel fundirt20, maßen
hiervon ihrer churfürstlichen Durchlaucht merere Specialia21 über-
schriben worden.

Der Ambtknecht, so zugleich Hünnerfauth22 unnd von jedem
gethaidtigten Leibßfall23 den vierten Pfenning habe, halte
kein Pferdt, do es doch die hoche Notturfft erforderte24
unnd er den Habern25 darauf26 zur Besoldung empfange.
Gehe auch mehr dem Haasenschißen27 alß seinem Dinst nach.

Nitwenigers halte auch der Ambtschreiber, so zu solchem
Endt, Habern zur Besoldung, kein Pferdt. Es sey aber
sonsten sein Competenz allso gering, daß er nit wol ein
Pferdt dabey halten könne. Ist jedoch beeden ufgetragen
unnd befohlen worden, sich der Gebür28 mit Pferdten zu ver-
sehen unnd beritten zu halten. Auch sonsten in iren Ver-
richtungen hinfürters unclagbar ze halten.

Entgegen seindt auch beede, Ambtschreiber unnd Ambts-
knecht über den Ambtschuldtheißen unnd wie er sich in
seinen Verrichtungen verhalte, gehört worden. Die sagen,
wüsten wider ihne nichtß vor- oder anzubringen, alß
allein, daß er die Ambtsverhörtäg29 nit so vleißig
wie vor disem halte. Derentwegen er Ambtschuldtheiß
darzu alles Fleiß adhortirt30 worden.

Ad. 2m. Die Gefengnußen seindt besichtigt worden unnd haben
sich im Augenschein zimblich woll befunden.

Anlangendt die Abspeisung der Gefangenen, da bericht
Ambtschuldtheiß, es werde deß Tags uf ein Person
auß dem Wirthshauß für 2 Bazen31 werth gereicht.
Darauf ihme befohlen worden, es noch fürters also zu
halten unnd die Gefangene nit lang ligen zu laßen32.

Sonsten werdt daß Halßgericht33 mit dem Stattrath
besezt unnd muß die Herrschafft sowoll den Gerichts-
alß Thurn-Costen34 abstatten unnd bezahlen. Ist also
dem Ambtschuldtheißen befohlen worden, gute Ufsicht
zu haben, damit kein Überfluß gebraucht unnd alles
zum Genaustem eingezogen werde.

Ad 3m. Die Statt fröhne nichts35, außer daß sie einem Fauth36
auch dem Ambtschuldtheißen, daß Hew unnd Holz
zur Fauthey37 zu führen schuldig. Unnd muß er inen
dagegen ein Trunckh geben38. Die Schirmbßdörffer39
aber müßen deß Jahrs 5 Tag der Herrschafft Hoff-
man zu Brettheim mit den Pflügen fröhnen. Hin-
gegen er, Hoffman, ihnen ein Suppen unnd Trunckh
zu reichen schuldig.

Ad 4m. Daß Einzug-Gelt40 von neü angenomenen Burgern
hat die Herrschafft unnd Statt zum halben Theil
gleich miteinander. Die Nachsteür aber als 10 Procent41
hat die Herrschafft allein unnd würdt durch Ambt-
schuldtheißen verrechnet.

Ad 5m. Bey diser Statt hat die Herrschafft keine Waldungen,
sondern stehen alle der Statt zu. Doch hat die Herrschafft,
welches aniezo Ambtschuldtheiß alß ein Accidens geneust42,
daß Hoch- und Kleinjagen darin unnd werden
auch die Ambtsdiener darauß behülz43.

Ad 6m. Hat gar keine Weyher oder See, alß allein ein klein
Bächlein, so der Ambtschuldtheiß geneüst. Gibt aber
nichts, dann nur Grundeln44 unnd kleine Fischlein darinen.

Ad 7m.  Hat nur den Hoffbestandt alda, so uff drey Jahr lang
nach Sag Bestandtbriffs45 verliehen.

Ad 8m. Seint kein öedtligende Güeter46 mehr vorhanden, sondern
alles wider im Bau.

Ad 9m. Die Herrschafft hat keine Zehenden47 diß Orts, die Statt
aber hat den Maulbronner48 Zehendt vor diesem zum Theils per
1.800 [Gulden] erkaufft, darzu die Herrschafft die Losung49 hat.
Dahero dem Ambtschuldtheißen bevolhen zu erkundigen,
waß selbiger jährlich ertragen möge. Darauß zu er-
sehen, ob die Losung vorzunemen rächtlich50 sein möchte.

Ad 10m. Diß Orts hat die Herrschafft kein Mühlen.

Ad 11m. Hat kein Meelwagen51, wie es dan auch kein Schrannen52
alda hat.

Ad 12m. Sovil die Zöller unnd deren Besoldungen betrifft, ist
im Besoldungslibel53 begriffen. Allein sollen nit an allen
Ortten Zollbüchßen unnd Zollrollen54 vorhanden sein. Der-
entwegen Ambtschuldtheißen befohlen worden, dergleichen
an daz Rentambt zu begeren55. Sollen ihme so viel mang-
let gefolgt56 werden.

Ad 13m. An dem Umbgelt57 hat die Statt ⅓. Würdt durch Bur-
germeister, Stattschreiber unnd Umbgelter58 erhoben und
abgerechnet. Ist aber dem Ambtschuldtheißen befohlen
worden, fürbaß auch den Ambtschreiber von Herrschaffts
wegen darzuzuordtnen unnd selbst fleißige Ufsicht zu
haben, daß recht darmit umbgangen werde.

Ad 14m. Wäg unnd Steg ist die Herrschafft, weil sie den Zoll
erhebt, zu underhalten schuldig. Dahero dem Ambtschuldtheißen
befohlen worden, nachdem dieselbe durch daß grosse
Regenwetter zimblich verderbt, wider in guten Standt
richten zu laßen, damit die Fuhrleüth nit verschlagen59
werden.

Ad 15m. Die Baumengel60 seindt besichtigt, unnd weil sie schlecht
befunden unnd nur Flickhwerckh seyen, zu repariren
befohlen worden.

Ad 16m. Die Pasthardten61 werden jährlichs zu Endt der Ambts-
rechnung annotirt unnd specificirt62 unnd muß jedes-
mahls der Vatter dem Pasthardt ein gewißes Gelt,
deßen Pension63 es geneist, angelegt werden. Nach Ab-
sterben deß Pastharts aber felt daz Capital der
Herrschafft heimb64.

Ad 17m. Hat nie kein Bergwerckh diß Orts gehabt.

Ad 18m. Ist kein Salittersieder65 diß Orts gewesen, aber
einer angeschafft worden.

Ad. 19.m Die Statt hat den Salzhandel der Orts66 unnd haben
aniezo lauter bayrisch Salz, welches von den
Weinfuhrleüthen aldahin gebracht würdt. Aber vor disem
haben sie auch cöllnisch oder niderlendisch gehabt.

Ad 20m. Die Schöfferey67 hat die Statt unnd die Herrschafft
uf ihren Hoffgüetern die Pferch68 davon.

Ad 21m. Daß Legerbuch69, so anno 1540 ufgericht, ist bey-
handen unnd darauß zimblich gute Nachricht zu er-
langen. Vermeint auch Ambtschuldtheiß (ungeacht
man befunden, daß er noch wenig Berichts darauß
gehabt), es sey ganz richtig darnach zu gehen.

Ad 22m. Ist etwaß an Fahrnuß70 vorhanden. Darüber soll Ambt-
schuldtheiß ein Inventarium71 ufrichten unnd zum Rent-
ambt einschickhen. Es ist auch noch etliche andre Fahr-
nuß, dem Herren von Pfeilberg72 zustendig73, der Orts vor-
handen. Derentwegen Ambtschuldtheißen befohlen worden,
die Verzeichnuß, wievil deßen unnd wie hoch es vor disem
geschäzt, zum Rentambt einschickhen etcetera. Hernegst umb daz
wegen sein, Pfeilbergs, verursachten Inquisition74 halber über
50 [Gulden] Uncosten aufgangen. Unnd sonsten vil Glaubiger, so
daruf clagen, vorhanden, ihrer churfürstlichen Durchlaucht, weßen
man sich darmit zu verhalten75, überschickht werden soll.

Ad 23m. Die Frevel unnd Straffen seindt bißhero beim Ambt ab-
gestrafft worden. Wie dann daß Straffregiester dar-
über besichtigt unnd dem Ambtschuldtheißen befohlen worden,
fürbaß76 die geringe Händel nachmahls abzustraffen und
jedes Mahls beym Umbriedt daß Straffregister fürzu-
legen. Die vornemme77 hochstraffbare Händel aber vermög
bayrischen Landtrechtens (davon ihme Abschrifft erthailt
worden) uf den rentmeisterischen Umbriedt ordenlich für-
zuschreiben.

Von den Ambtsbeschaiden hat weder Ambtschuldtheiß oder
Ambtschreiber nichts alß nur von einem Ambtsbeschaidt
außzuschreiben78. Der Ambtschreiber 6 [Kreuzer].

Ad 24m. Ambtschuldtheiß clagt über die Schirmbsdörffer, daß die-
selbe sich in vilweg eximiren79 wollen. Ist ihme befohlen, solches
umbstendig80 an die Regierung gelangen zu laßen.

Item der Keller81 zu Weingarten woll keine Zollzeichen82 bey ihme
abholen. So aber nachmahls ermeltem Keller unndersagt unnd
dahin erinert worden, fürtershin die Zollzeichen bey dem Ober-
Zoll zu Brettheim, davon er dependire83, abzuholen unnd
dieselbe in Rechnung zu verandtwortten.

Ad 25m. Der leztere Quartal-Extract84 ist beobacht unnd recht
befunden worden.

Ad 26m. Die Protocolla unnd Registratur seindt besichtigt unnd
in zimblicher Ordnung befunden. Doch fürtershin beßer zu
halten befohlen worden.

Ad 27m. Ist hier unden an seinem Orth sonderbar verandtwortet.

Schließlichen zeigt Ambtschuldtheiß an, waß Gestalt im
Stifft Speyr85 nit allein von den Frömden, sondern sogar
den ingesessenen Burgern ein benants Lägergelt86 von
Wein unnd Früchten unnd in Specie87 vom Fuder Wein 1 [Gulden]
unnd vom Malter Frucht 3 [Kreuzer] genohmen werde. Weil
dan unnderschiedtliche Geistliche unnd vom Adel, alß
daß Thomstifft Speyr unnd Frauenalb88, dan die Landt-
schaden89, Knebel unnd Kechler90 ein Nahmbhafftes an Wein
unnd Früchten in die Statt Brettheim führen unnd mehr-
erntheilß widerumben unnder Frembde verkhauffen.
Alß wolt er sich hiemit angefragt haben, ob nit dergleichen
auch mit obgemelten Außlendischen vorzunehmen were,
welches aber Ambtschuldtheißen der churfürstlichen Regierung,
wie ihme ernstlichen befohlen worden, unverlengt91 berichten
solle.

Jurisdictionalia92, Regalia93 unnd
Justiti-Sachen94.

Ad 1m. Die Justitisachen verwaltet der Ambtschuldtheiß unnd
würdt wochentlich uf den Sambstag ein Ambtsverhörtag
durch ihne gehalten.

Ad 2m. Er wisse nit, wie es bißhero mit den flüchtigen Personen
gehalten worden, weil kein Casus95 sich seinerzeit zuge-
tragen. Ist ihme aber befohlen worden, fürtershin wan
sich dergleichen zutrage, jedesmahls uneingestelt der churfürstlichen
Regierung umb Verhaltensbefelch96 zu berichten.

Ad 3m. Es sey zwar hibevor ein Außschuß97 vorhanden gewesen,
aber bey dem Krigswesen abgangen98. Darauf befohlen worden,
Bericht unnd Guetachten ze geben, ob nit unnd wie starckh
wider ein Außschuß zu machen sein möchte, oder ob nit
bedenckhlichen, den Unnderthannen, sonnderlich an der Gränz,
noch zur Zeit sovil zu trauen.99 Jedoch wan ein Haubt-
man, Ambtsverwalter oder Leütenambt aufgestelt,
deme die Gewöhr, Disciplin unnd exercitiu100 anbefohlen wurde,
kundt es ohn Difficultet101 wider erneüert werden.

Geistliche betreffent.

Ad 1m. Der Pfarrer sey eines guten Wandelß unnd kein Clag
über ihne vorhanden. Der Caplan aber hab nit gar ein
gut Geschrey102 unnd sey noch sehr jung, auch ohngelehrt. Ist
befohlen worden, beßer Erkhundigung hierüber einzuziehen
unnd alßdann an die Regierung zu berichten.

Ad 2m. Beede Schulmeister seyen zwar mit dem Latein gnugsam
für die Jugendt qualificirt, allein daß sie kein teütsche
Handtschrifft haben103. Ist befohlen, solches zu berichten unnd
Vorschlag auf ein Außwechßel zu thon104.

Ad 3m. Daß Spittal gehört der Statt zu. Unnd weil die Rechnungen
(daran gleichwol viel gelegen) nit ausßgeförtigt
gewesen, hat man nit wohl sehen können, waß für ein
Beschaffenheit es darmit habe. Ist aber befohlen, solche
Rechnungen fürderlichen105 außzufertigen, damit selbe ge-
legenlich106 durchsehen unnd abgehört werden mögen.

Ad 4m. Bey der Collectur107 seindt etliche Baumengl vorhanden,
nemblich in der Kirchen zu Rinckhlingen108 unnd deß
Schulmeisters Hauß zu Brettheim. Darauf befohlen,
Überschlag zu begreiffen109 unnd einzuschickhen.

Nach disem seind gemeiner Statt
Brettheim Rechnungen von anno 1625
hero110, weil die vorgehende bereits ufgenom-
en gewesen, abgehört111 worden. So sich volgen-
der Gestalt befunden.

Rechnung 1625

Einnamb  6.374 [Gulden] 12 Bazen 14 [Pfennig]
Außgab   4.579 [Gulden] 8 Bazen 15½ [Pfennig]
Remanet112   1.795 [Gulden] 3 Bazen 14½ [Pfennig]

 

Rechnung 1626

Einnamb   6.174 [Gulden] 2 Bazen 5½ [Pfennig]
Außgab      3.959 [Gulden] – Batzen 13 [Pfennig]
Recess113    2.215 [Gulden] 1 Bazen 8½ [Pfennig]

 

Rechnung 1627

Einnamb    5.747 [Gulden] 9 Bazen 12½ [Pfennig]
Außgab     4.658 [Gulden] 7 Bazen 8 [Pfennig]
Recess     1.089 [Gulden] 2 Bazen 4½ [Pfennig]

 

Verbeschaidtung über gedachte Rechnung,
so dem Stattrath zur Nachrichtung
schrifftlich zugestelt worden.

Demnach sich auß den Rechnungen befindet, daß die
abgestraffte Frevell unnd Unrecht, daran die Statt
neben der Herrschafft ihren gebürenden Antheil hat, nit
der Gebühr verificirt114 worden. Alß soll fürtershin ein
ordenlich Register über gedachte Frevel unnd Straffen,
waß sowol der Herrschafft alß der Statt daß Jahr durch
gefallen, gehalten, durch den Ambtschuldtheißen unnd
Burgermeister unnderschriben unnd nachgehents der Rech-
nung loco verificationis115 beygelegt werden.

Ebenermaßen soll es auch mit der Brodtainigung unnd
andern Posten, daran die Herrschafft zugleich mitparti-
cipirt, gehalten werden.

Fürtershin soll ainige116 Umblag uf die Burgerschafft, es treff
gleich an waß es wolle, ohne Special-Befelch nit mehr für-
genohmen werden.

Es sollen auch künfftig alle unnd jede Früchten, wievil deren
eingangen, eine jede Sortt unnder ihrer sonderbarer Rubrickh
in Rechnung einbracht werden.

Weil auch auß den Rechnungen erscheint, daß ein zimblicher
Überfluß an Zehrungen117 ufgangen unnd man wol Ursach
gehabt, solche einßtheils außzusezen unnd den Burger-
meistern selbsten heimzuweisen, so will man es jedoch,
weill die sambtliche Rathßverwanten kein sonderbahr
Bedenckhen dabey eingewendet, für dißmahls ein ge-
schehen Ding sein laßen. Jedoch sollen dieselbe fürbaß
bey ohne daß der Statt geringem Einkhomen118 mehrers
eingezogen unnd nit eben bey jeder geringen Verricht-
ung gleich ein Zöhrung angestelt, sondern unnder-
schiedtliche Verrichtungen zusamengezogen unnd etwas
sparsamer gehauset werden.

Demnach sich auß dißen Rechnungen befindet, daß ge-
meiner Statt Schulden nur biß ad annum 1627119, weil
die 1628-Rechnung noch nit ufgenomen, uf 3.6000 [Gulden]
sich belauffen. Alß würdt dem Stattrath befohlen, ein
ordenliche Verzeichnuß aller unnd yeder Schulden – woher
sie rühren, zu waß Zeit unnd in welchem Jahr, auch von
weme selbe entlehent unnd wohin verwendet worden
zu begreiffen120 – bey der churfürstlichen Regierung zu übergeben;
unnd weßen sie sich mit Abstattung derselben, auch Re-
ducirung der hochen Gelter121, zu verhalten, umb Resolution
anmahnen122 unnd interim mit Abzahlung deren inhalten123
sollen.

Künfftig sollen die Rechnungen uf daz neüe Jahr gestelt und
uf selben Tag auß- unnd angehen.

Es sollen auch die Verehrungen, so bißhero uf Commissarios124
unnd andere Diener ergangen, hiemit gänzlich ufgehoben
unnd abgeschafft sein. Auch ohne Befelch nichtsmehr abgeben
oder in Rechnungen durchstrichen werden.

Ebenmeßig soll auch niemandt mehr ohne Befelch in den
Wirthsheüsern außgelöst oder costfrey125 gehalten werden.

Demnach die leztere Statt-Rechnung ab anno 1628, sodan
die Spittalß- unnd Castenrechnungen126 über mehrmahlig
Beschehen anbefohlen127, auß Unfleiß128 deß Stattschreibers
noch zur Zeit nit verfertigt gewessen oder abgehört
werden können. Alß würdt dem Rath unnd Statt-
schreiber ein solches hiemit alles Ernsts verwisen und
anbefohlen, angeregte Rechnungen fürtersamb129 zu ver-
fertigen unnd sich also damit gefasst zu halten, damit
bey negster Occasion130, wan man ohne daß131 der Orts
etwaß zu verrichten, selbige können ufgenomen werden.
Weil man auch vernimbt, daß der Rath unnd Bürger-
schafft in Besuchung der Kirchen- unnd Gottesdinsts
sich etwaß unfleißig erzeigen, alß ist dem Stattrath
ein solches verwisen unnd zu beserm Eyffer animirt132 wor-
den. Die sich auch zu allem Guten anerbotten haben.

Fernere Notationes133, so sich bey disen
Rechnungen befunden

Von jedem Urtl134 würdt durch den Stattrath 4 Bazen
unnd durch Stattschreibern 6 [Pfennig] genohmen. Solches Gelt
aber unnder die Rathspersonen außgetheilt unnd
nichts davon in Rechnung pracht135. Derentwegen dann mit
der Regierung hievon zu communiciren136, ob nit solches
abzuschaffen seye.

Weil auch erscheint, daß mit Sezung der Frevell137 sehr schlecht
umbgangen würdt, alß ist dem Ambtschuldtheißen anbe-
fohlen worden, fürterhin bessere Obacht darauf zu haben
unnd selbsten jedesmahls solcher Frevelsezung zu ordenlicher
Gerichtzeit beyzuwohnen.

Demnach sich auch befindet, daß etlich Silbergeschirr
uf 107 [Gulden] 2 Bazen sich belauffent, außer dem Spittal
entnohmen138 unnd in der Statt Nuzen verwendet worden.
Alß ist dem Rath befohlen, angeregte 107 [Gulden] 2 Bazen dem
Spittal wider zu erstatten unnd in selbiger Rechnung ein-
zubringen.

Ferners hat der Stattrath gebetten, sich deß in anno 1626
erhöchten139 Umbgelts, nemblich uf jede Maß 2 [Pfennig] wider-
umb zu erlaßen. Waruf ihnen bedeüt worden, daß sie solches
bey ihrer churfürstlichen Durchlaucht suchen140 sollen. Unnd helt man sonsten
darfür, weil alle übrige Ämbter deßen erlaßen, es könte
diser Statt hierin auch gratificirt141 werden.

Gleicher Gestalt haben die deß Raths gebetten, weil alle Son-
unnd Feyertäg die Pförten zugespert142 werden, dieselbe biß
umb 8 Uhr ufzulaßen. Seindt mit solchem Suchen an die
Regierung, alß eine Religionssach dabey allerlai Be-
denckhen sein mögen143, verwisen worden.

Nit wenigers beclagten sich auch der Stattrath ob dem144
jezigem Stattschreiber, daß er zimblich meisterloß145
unnd mehr ihr Meister oder Herr alß Diener sein wolle.
Zudem sey er auch noch jung unnd geringen Verstandts,
unnd bedarfften sie wöl einsen146, der sie in wichtigen Sachen
informiren unnd instruiren147 könte. Welches alles
dan gedachtem Stattschreiber ernstlichen verwisen148, auch
zu beßerm Vleiß unnd Gehorsamb ermahnt worden. So sich
neben Einwendung jeder Entschuldigung auch darzu aner-
bietig gemacht.

Ebenmeßig clagten sie auch, daß der Ambtschuldtheiß
die Rathtäg unnd Grichtssäß wenig besuche. Möchten
wol leiden149, daß er öffter zu ihnen käme, dan sie ain-
feltige150 Leüth. Anfangs sey er, Ambtschuldtheiß, zwar
etwas streng gewesen. Allein fange er nunmehr an, sich
beßer zu accommodiren151, daß sie mit ihme zufriden. Ist
aber Ambtschuldtheißen verwiesen, unnd daß er jedes-
mahls bey den Rathstägen erscheinen, sich auch gegen
meniglich fridtsamb erzaigen152 unnd dem Armen alß
Reichen gleiches Recht folgen laßen solle unndersagt153 worden.

Entlichen hat man auch daz neü ufgerichte Schazungs-
belag-Register154 vor- unnd an die Handt genohmen, ange-
legenes Fleiß durchgangen unnd der erthailten Instruc-
tion gemeß155 unnd die neue Belaag uf ain Zihl zu erlegen
uf 634 [Gulden] 3⅜ [Kreuzer] befunden. Die den gesambten Unnder-
thannen unnd jedem besonders wie hoch er belegt vorge-
lesen, welche dann sambtlich darmit content unnd zu-
friden156 gewesen. Gestaltsam darauf allsobaldt beede
Belaag-Register durch Rentmeistern unnd Ambt-
schuldtheißen subscribirt157 unnd gesigelt. Eins beym Ambt
gelaßen, daß ander aber zum Rentambt genomen
worden. Unnd hat sich allso der Umbriedt diß Orts ge-
endet.


1 Rentamt ist seit dem Spätmittelalter die Bezeichnung für die Behörde der landesherrlichen oder kirchlichen Finanzverwaltung unter der Leitung eines Rentmeisters oder Rentamtmanns.

2 Stadt Heidelberg HD.

3 Puecher, Hans Sigmund, 1628–1632 Rentmeister der von Bayern besetzten unteren Pfalz in Heidelberg (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649, Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 586).

4 „Umritt“ bezeichnet ursprünglich die Inbesitznahme eines Gebietes durch Umreitung, womit die Reise eines neuen Herrschaftsinhabers durch alle oder zumindest die meisten Reichsteile gemeint ist (zwecks Huldigung des Landesfürsten).

5 Die Unterpfalz, im 17. Jahrhundert Bezeichnung für die rheinischen Gebiete des damaligen Kurfürstentums Pfalz (Kurpfalz), als Unterscheidung zur Oberpfalz in Bayern. Die damalige Unterpfalz umfasste etwa die geografische Pfalz, Rheinhessen und Nordbaden, mit den Residenzen in Heidelberg, Mannheim und Schwetzingen. Im Dreißigjährigen Krieg stand der rechtsrheinische Teil der Unterpfalz unter bayerischer, der linksrheinische Teil unter spanischer Besatzung und Verwaltung.

6 Stadt Boxberg TBB.

7 Stadt Bretten KA.

8 Stadt Mosbach MOS.

9 Raab, Kilian, 1627–1630 Amtsschultheiß in Bretten (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 589).

10 Stadt Neckarbischofsheim HD.

11 Appel, Jakob, 1627–1632 Amtsschreiber in Bretten (Maier, Franz: Die bayerische Unterpfalz im Dreißigjährigen Krieg. Besetzung, Verwaltung und Rekatholisierung der rechtsrheinischen Pfalz durch Bayern 1621 bis 1649. Frankfurt/M. u.a. 1990, S. 589).

12 Bedeutung: „daß Cammer- unnd Justitiwesen“ = das Finanz- und Gerichtswesen.

13 Bedeutung: „verantwortt“ = Rechenschaft ablegt.

14 Lat. „usque ad finem“ = bis zum Ende.

15 Lat. „Ad primum“ = Zum Ersten (Beginn einer Aufzählung).

16 Bedeutung: „Competenz“ = Einkünfte eines (vorwiegend geistlichen) Amtes, Pfründe.

17 Bedeutung: „Besoldungß-Libell“ = Besoldungs-Büchlein; Libel/Libell = schriftliche Darlegung rechtsrelevanten Inhalts.

18 Bedeutung: „referiren“ = berichten, Bericht abstatten

19 Bedeutung: „Concept“= Entwurf, Plan, Vorsatz; hier: Entwurf eines Schriftstücks.

20 Bedeutung: „übel fundirt“ = schlecht beschaffen, schlampig.

21 Bedeutung: „Specialia“ = Besonderheiten/Eigentümlichkeiten. Übersetzung (sinngemäß): wovon Ihrer kurfürstlichen Durchlaucht schon mehrere Eigentümlichkeiten berichtet wurden.

22 Bedeutung: „Hünnerfauth“ = Hühnervogt; Beamter, der den Hühnerzins einnimmt und auch ein Register über hörige Leute führt.

23 Bedeutung: „gethaidigten Leibßfall = verrichteten Begräbnis/Leichenbegängnis.

24 Bedeutung: „do es doch die hoche Notturfft erforderte“ = da es doch [seiner Amtsgeschäfte wegen] von unabdingbarer Notwendigkeit sei.

25 Bedeutung: „den Habern“ = den Hafer, die Haferlieferungen.

26 Bedeutung: „darauf“ = gerade deshalb.

27 Bedeutung: „dem Haasenschißen“ = der Hasenjagd.

28 Bedeutung: „der Gebür“ = wie es sich gehört, der Vorschrift entsprechend.

29 Bedeutung: „Ambtsverhörtäg“ = amtliche Anhörungstage für Anliegen der Bürger.

30 Bedeutung: „adhortiren“ = anfeuern, antreiben; ugs.: verdonnern. Übersetzung: „alles Fleiß adhortirt“ = mit Nachdruck in die Pflicht genommen.

31 Bedeutung: „Bazen“ = Batzen (Silbermünze im Wert von 4 Kreuzern).

32 Bedeutung: „nit lang ligen zu laßen“ = nicht zu lange in Gewahrsam zu halten (aus Kostengründen).

33 Bedeutung: „Halßgericht“ = obere Gerichtsbarkeit (mit der Befugnis, „über den Hals zu richten“; d. h. Folter- und Todesstrafen zu verhängen).

34 Bedeutung: „Thurn-Costen“ = Turmkosten; hier: Kosten für den Gefängnisturm (in Bretten: Pfeiferturm).

35 Übersetzung: „die Statt fröhne nichts“ = die Stadt ist zu keinerlei Frondienst verpflichtet; leistet keinen Frondienst.

36 Bedeutung: „Fauth“ = Vogt.

37 Bedeutung: „Fauthey“ = Vogtei; Machtbereich und Amtsgebäude eines Vogtes.

38 Bedeutung: „ein Trunckh geben“ = etwas zu trinken bzw. ein Trinkgeld geben.

39 Bedeutung: „Schirmbßdörffer“ = Schutzdörfer; Dörfer, die jm. als einem Schutzherrn (und nicht zwangsläufig auch als Grundherrn) zugehören.

40 Bedeutung: „Einzug-Geld“ = Einbürgerungs- bzw. Zuwanderungsgeld.

41 Bedeutung: „als 10 Procent“ = anteilig in Höhe von 10 Prozent (der Gesamtsumme).

42 Übersetzung: „welches aniezo Ambtschuldtheiß alß ein Accidens geneust“ = dessen jetziger Amtsschultheiß [das Jagen und Brennholzschlagen] als Zusatzprivileg (wörtl.: Qualität) nutznießen darf.

43 Bedeutung: „behülzen“ = Holz schlagen, (zum Eigenbedarf) mit Holz versorgen.

44 Bedeutung: „Grundeln“ = Bachschmerlen (kleine karpfenartige Süßwasserfische).

45 Bedeutung: „nach Sag Bestandtbriffs“ = der Pachturkunde zufolge.

46 Bedeutung: „öedtligende Güeter“ = verwüstetes/brachliegendes Ackerland und Wiesenflächen.

47 Bedeutung: „keine Zehenden“ keine Einnahmen aus dem (Steuer-)Zehnten.

48 Stadt Maulbronn PF.

49 Bedeutung: „Losung“ = durch Bezahlung eines Betrages erfolgende Herauslösung von Gegenständen aus rechtlichen Bindungen verschiedener Art, vor allem aus der Pfandschaft.

50 Bedeutung: „rächtlich“ = rechtens; dem Recht gemäß.

51 Bedeutung: „Meelwagen“ = Mehlwagen (transportiert das Mehl von der Mühle zum Hof).

52 Bedeutung: „Schranne“ = Bank, auch: Gerichtsbank, hier (mutmaßlich): Verkaufsstand.

53 Bedeutung: „Besoldungslibel“ = Besoldungsbüchlein, Besoldungsverzeichnis.

54 Bedeutung: „Zollrolle“ = Verzeichnis der Personen und Güter, welche und wie viel ein jedes Zoll zu entrichten hat, auch: Zolltarif.

55 Bedeutung: „an daz Rentambt zu begeren“ = beim Rentamt einreichen.

56 Bedeutung: „gefolgt“ = erstattet.

57 Bedeutung: „Umbgelt“ = Verbrauchssteuer insbesondere auf Getreide, Wein, Bier, Fleisch und Salz.

58 Bedeutung: „Umbgelter“ = Einzieher des Umgelds.

59 Bedeutung: „verschlagen [werden]“ = durch Unfälle zu Schaden kommen, verunglücken.

60 Bedeutung: „Baumengel [später: Baumengl]“ = Baumängel, Gebäudeschäden.

61 Bedeutung: „Pasthardten“ = uneheliche Kinder.

62 Bedeutung: „annotirt unnd specificirt = aufgeschrieben und namentlich verzeichnet.

63 Bedeutung: „Pension = jährliche Bezüge, Geld für Kost und Wohnung.

64 Übersetzung: „felt daz Capital der Herrschafft heimb“ = fällt das [entsprechende] Kapital an die herrschende Obrigkeit.

65 Bedeutung: „Salittersieder“ = Salpetersieder (Beruf, der mit der Einführung des Schwarzpulvers große militärische Bedeutung erlangte, weil Salpetersieder den zur Herstellung des Pulvers notwendigen Salpeter sammelten und beschafften).

66 Übersetzung: „die Statt hat den Salzhandel der Orts“ = die Stadt besitzt hier das Privileg des Salzhandels.

67 Bedeutung: „Schöfferey“ = Schäferei, Schafhaltung, Schäferwesen.

68 Bedeutung: „Pferch“ = Pferche, (Schaf-)Stallungen. Gemeint ist in diesem Zusammenhang wohl, dass die Stallungen außerhalb der Stadt auf den Hofgütern der herrschaftlichen Obrigkeit liegen, während das Schäferwesen als solches eine Stadtsache ist.

69 Bedeutung: „Legerbuch“ = Besitzverzeichnis, Katasterbuch.

70 Bedeutung: „Fahrnuß“ = fahrende Habe, bewegliche Güter.

71 Bedeutung: „Inventarium“ = Bestandsverzeichnis.

72 Pfeilberg, N. N. von.

73 Bedeutung: „zustendig“ = zugehörig; etwas, worüber man von Rechts wegen verfügen kann.

74 Bedeutung: „Inquisition“ = (gerichtliche) Untersuchung; städtische Kontrolle von Bezugsgegebenheiten, die dem Schutz der allgemeinen Ordnung dienen.

75 Übersetzung: „weßen man sich darmit zu verhalten“ = wie man nun damit umgehen soll.

76 Bedeutung: „fürbaß“ = weiter, weiter fort, weiterhin.

77 Bedeutung: „vornemme“ = vorzunehmenden, zu ahndenden.

78 Bedeutung: „außzuschreiben“ = exakt zu verzeichnen, zu spezifizieren, durch geeignete schriftliche Mittel bekanntzugeben.

79 Bedeutung: „in vilweg eximiren“ = auf vielerlei Weise von einer Verbindlichkeit, besonders von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, befreien.

80 Bedeutung: „umbstendig“ = in aller Ausführlichkeit.

81 Bedeutung: „Keller“ = Verwalter der Abgaben/Finanzen.

82 Bedeutung: „Zollzeichen“ = Zeichen einer Zollstätte bzw. Zeichen, welches einer verzollten Ware aufgedrückt wird.

83 Bedeutung: „dependi(e)ren“ = von etwas abhängen, abhängig sein.

84 Bedeutung: „Extract“ = Zusammenfassung der wesentlichen Punkte; „Quartals-Extract“ = Quartalsverzeichnis.

85 Hochstift Speyer (Sitz: Stadt Speyer SP).

86 Bedeutung: „Lägergelt“ = Geld, das als Zins für das Lagern einer Ware bezahlt wird; auch: Abgabe für die Erlaubnis, Bier oder Wein auf Lager zu halten.

87 Lat. = besonders.

88 Benediktinerinnenkloster Frauenalb, Gde. Marxzell KA.

89 Landschad von Steinach, Familie.

90 Kechler von Schwandorf, Familie.

91 Bedeutung: „unverlengt“ = unverzüglich.

92 Bedeutung: „Jurisdictionalia“ = Angelegenheiten, die die (jeweilige) Gerichtszuständigkeit betreffen.

93 Bedeutung: „Regalia“ = Angelegenheiten, die königliche oder fürstliche Vorrechte betreffen.

94 Bedeutung: „Justiti-Sachen“ = rechtsbehördliche Angelegenheiten.

95 Lat. = Fall.

96 Bedeutung: „umb Verhaltensbefelch [zu berichten]“ = Bericht zu erstatten, um entsprechende Befehle einzuholen, wie zu verfahren sei.

97 Bedeutung: „Außschuß“ = eigtl.: Kommission; hier vermutlich: militärisches Aufgebot zur Landesverteidigung, Landmiliz.

98 Bedeutung: „bey dem Krigswesen abgangen“ = im Verlauf der kriegerischen Auseinandersetzungen verloren gegangen oder getötet worden.

99 Übersetzung: Worauf befohlen wurde, einen Bericht und ein Gutachten zu erstellen, ob und wie (mann-)stark eine solche Landmiliz wieder aufgestellt werden solle oder ob nicht, wobei zu bedenken wäre, ob dies den Untertanen, vor allem jenen in Grenznähe, zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt zuzutrauen sei.

100 Bedeutung: „die Gewöhr, Disciplin unnd exercitiu“ = die Verfügungsgewalt, die Fachdisziplin und die Ausführung.

101 Bedeutung: „ohn Difficultet“ = ohne Schwierigkeiten.

102 Bedeutung: „nit gar ein gut Geschrey“ = keinen besonders guten Leumund.

103 Bedeutung: „kein teütsche Handtschrifft haben“ = nicht Deutsch schreiben können, der deutschen Schrift nicht mächtig sind.

104 Bedeutung: „ein Außwechßel zu thon“ = eine Neubesetzung (der Schulmeisterstellen) zu veranlassen.

105 Bedeutung: „fürderlichen“ = geschwind, eilends, umgehend.

106 Bedeutung: „gelegenlich“ = sich darbietend, passend.

107 Bedeutung: „bey der Collectur“ = im Bereich des Kirchen- und Gemeinwesens.

108 Rinklingen, Stadt Bretten KA.

109 Bedeutung: „Überschlag zu begreiffen“ = die Kosten zu überschlagen.

110 Bedeutung: „von anno 1625 hero“ = seit dem Jahr 1625, von 1625 an.

111 Bedeutung: „abhören“ = etwas (Vorgetragenes) auf seine Richtigkeit überprüfen, (besonders: Rechnungen) abnehmen.

112 Lat. = restlich, übrig, zurückbleibend.

113 Bedeutung: „Recess“ = Abweichung, Schwund.

114 Bedeutung: „[der Gebühr] verificiren“ = [gebührend] beglaubigen, bestätigen, beurkunden.

115 Lat. = anstelle einer Bestätigung.

116 Bedeutung: „ainige“ = alleinige, einzige.

117 Bedeutung: „Zehrungen“ = Nahrung, Essen (speziell für die Reise und in Herbergen), Reisegeld/Zehrgeld.

118 Übersetzung: „bey ohne daß der Statt geringem Einkhomen“ = bei ohnehin geringem Einkommen der Stadt.

119 Bedeutung: „biß ad annum 1627“ = bis zum Jahre 1627 [reichend].

120 Bedeutung: „zu begreiffen“ = aufzusetzen, zu erfassen.

121 Bedeutung: „Reducirung der hochen Gelter“ = Reduzierung der Geldsummen für privilegierte Zahlungen (z. B. Spesen).

122 Bedueutng: „umb Resolution anmahnen“ = um einen schriftlichen Erlass, eine Verordnung, ein Statut ersuchen.

123 Bedeutung: „interim mit Abzahlung deren inhalten“ = inzwischen mit Auszahlung derselben aussetzen.

124 Bedeutung. „Commissarius“ = von einer befugten Person oder Instanz mit einem Befehl, einer Aufgabe beauftragte Person, Bevollmächtigter.

125 Bedeutung: „außgelöst oder costfrey [halten]“ = einen pauschalen Aufwendungsersatz erhalten oder gratis verköstigt [werden].

126 Bedeutung: „die Spittalß- unnd Castenrechnungen“ = die Rechnungen für die Verwaltung des Spitals und des landesfürstlichen (Getreide)-Speichers.

127 Bedeutung: „über mehrmahlig Beschehen anbefohlen“ = wie es bereits in wiederholtem Maße eingefordert wurde.

128 Bedeutung: „Unfleiß“ = Nachlässigkeit, Versäumnis.

129 Bedeutung: „fürtersamb“ = schleunigst, eilends.

130 Bedeutung: „bey negster Occasion“ = bei nächster Gelegenheit.

131 Bedeutung: „ohne daß [der Orts]“ = ohnehin, sowieso [am Ort, vor Ort].

132 Bedeutung: „[dem Stattrath] ein solches verwisen unnd zu beserm Eyffer animirt [worden]“ = [gegenüber dem Stadtrat] selbiges gerügt und [dieser] zu besserer Pflichterfüllung angehalten [worden].

133 Bedeutung: „Notationes“ = Notizen, schriftliche Aufzeichnungen.

134 Bedeutung: „Urtl“ = Urteil.

135 Bedeutung: „in Rechnung pracht“ = abgerechnet.

136 Bedeutung: „hievon zu communiciren“ = diesbezüglich (in Schriftform) zu besprechen.

137 Bedeutung: „mit Sezung der Frevell“ = bei der Festsetzung des Strafmaßes [Geldstrafen] in Bezug auf Gesetzesverstöße bzw. bei der gerichtlichen Verhandlung von Strafsachen.

138 Bedeutung: „außer dem Spittahl entnommen“ = aus dem Spitalsbestand herausgenommen.

139 Bedeutung: „erhöchten“ = aufgestockten.

140 Bedeutung: „suchen“ = beantragen, vorbringen.

141 Bedueutung: „gratificren“ = vergüten, zugute kommen lassen.

142 Bedeutung: „die Pförten zugespert“ = die Kirchentüren verschlossen [werden]. Dass es sich in diesem Zusammenhang bei den „Pförten“ um die Stadttore handeln könnte, ist wenig wahrscheinlich, da es im Folgesatz heißt, es handle sich um eine „Religionssache“.

143 Übersetzung: „alß eine Religionssach dabey allerlai Bedenckhen sein mögen“ = weil es in dieser Hinsicht zu allerlei religiösen Bedenken kommen könnte.

144 Bedeutung: „ob dem“ = über den.

145 Bedeutung: „meisterloß“ = anmaßend, überheblich, respektlos.

146 Bedeutung: „bedarfften sie wöl einsen“ = bräuchten sie wohl einen [Stadtschreiber].

147 Lat. = unterweisen.

148 Bedeutung: „ernstlichen verwisen“ = einen strengen Verweis erteilen.

149 Bedeutung: „möchten wol leiden“ = würden sich wünschen.

150 Bedeutung: „ainfeltige“ = einfache, gewöhnliche, ungebildete.

151 Bedeutung: „accomodiren“ = hier: verhalten, benehmen.

152 Bedeutung: „gegen meniglich fridtsamb erzaigen“ = gegenüber jedermann friedfertig verhalten.

153 Bedeutung: „unndersagen“ = mitteilen, ansagen; insbes. amts- und geschäftssprachlich ausdrücklich mitteilen, förmlich verkünden.

154 Bedeutung: „Schazungsbelag-Register“ = Verzeichnis der Steuerveranlagung.

155 Bedeutung: „der erthailten Instruction gemeß „ = der auferlegten Handlungsanweisung entsprechend, der erteilten Instruktion gemäß.

156 Bedeutung: „content und zufriden „ = einverstanden und zufrieden.

157 Bedeutung: subscribiren“ = unterschreiben, unterzeichnen.

Quelle Generallandesarchiv Karlsruhe 61/6165, fol. 5–11
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu.