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Protokollauszug des württembergischen Kriegsrats zur Durchführung des Landgrabens 1623

Die Kriegsräte empfehlen Herzog Johann Friedrich von Württemberg1, der dazu seine Zustimmung erteilt, zur Erhaltung und zum Ausbau des Landgrabens im Hinblick auf die Landesverteidigung mit  den betroffenen Landesteilen zu verhandeln. Ferner wird empfohlen, in Bezug auf Aufwand und Kosten ein Mittelmaß festzulegen, die erforderliche Anzahl an Arbeitern fest einzustellen und zu entlohnen und die mit der Durchführung der Arbeit betrauten Obristen entsprechend anzuweisen.

[o. O.], 12./22. Februar 1623

 


1 Württemberg, Johann Friedrich Herzog von <https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Friedrich_(W%C3%BCrttemberg)>(20.06.2023).

Bey welchem Puncten der Landtstefension2 man sich
auch des Landtgrabens erinnert. Weiln man dan
geraitß außerhalb Landts darvon solche Tiscurs ge-
führt,3 das derselb gnugsame Anzeig geb, Euer Fürstliche Gnaden
Verfaßung allein zu Conservation4 dero Landt ange-
sehen, alle in dem Landt geseßene Underthonen, auch
deßen Nuzen bißher nit allein empfunden, sondern auch
gerümbt. Undt aber derselbig an ezlichen Orten wi-
derumb einfallen solle. Alß weren Subsignirte5 der
Meinung, Euer fürstliche Gnaden solten die hievorige an beede
Obristen-Leütenant ergangene Bevelch, vordrist aber
an den General-Leütenant wider erfrischen undtt
an underschiedlichen Orten solchen Graben, wan das
Vornembste verfertiget, mit Reducten6 versehen
laßen. Undt weil es mit dem Friden noch in wei-
tem Veldt, an Erhaltung aber dises bißher mit
großem Costen geführten Grabens sehr hoch gele-
gen, so hielten Subsignirte darfür, man hette
bei künfftigem Landtag auf ein Metium7 zu ge-
denckhen. Wie solcher iezt und inskünfftig mitt-
zuthun und in Costen des ganzen Landes in esse8
erhalten, nit weniger, wo es die Not erfordert,
weiters angestelt. Inmaßen solches von Lauffen9


2 Bedeutung: „Landtstefension“ = Landesverteidigung, Maßnahmen zum Schutz des Landes.

3 Übersetzung:
„Weiln man dan geraitß außerhalb Landts darvon solche Tiscurs geführt“ =
Weil man indessen bereits außerhalb der Landesgrenzen darüber diskutiert, …

4 Bedeutung: „Conservation“ = Erhaltung, Heilung,

5 Bedeutung: „Subsignirte“ = die Unterzeichnenden.

6 Bedeutung: „Reducten“ = Einschränkungen.

7 Bedeutung: „Metium“ = Mittelmaß, Mittelwert.

8 Lat. = sein, existieren. Hier vermutlich: im Stand erhalten.

9 Stadt Lauffen am Neckar HN.

auß gegen Gruppenbach10 zu auch eine Notturft11 sein.
Und zu solchn Endt undt Visitation12 deßelben
gewiße Persohnen hin und wider verordnet werden
möchten. Darbey der landtfürstliche Subsignir-
ter undertenigs Erarchtens an die Handt zu geben, das in
alle Weeg sowol des Uncostens, der Bestendigkeit
deß Werckhß, auch durchgehender Gleicheit zwischen
den Underthonen halber vil rahtsamber, wan eine
gewiße Anzahl Volckhß in einem bestimbten Lohn,
welche der Arbeit berichtet und bestendig dar-
bey verbleiben, darzu bestelt. Denselben versten-
dige Baumeister zugeordnet, alß wan die Under-
thonen aus weit entlegenen Ämbtern und darzue
ihrer vill, welche dergleichen Arbeit unverstendig, darzu
beschaiden werden müsten. Darbei beeden Obristen-
Leütenanten, welche daz Werckh hiebevor angeord-
net, die Tirection13 zu haben, auch anzubevehlen
sein möchte. Etcetera in consilio14 12ten Februarii 1623.

Resolutio Serenissimi15
Etcetera unser gnädiger Fürst undt Herr last ihn disen Vor-
schlag des Landtgrabens in Gnaden wol belieben,
das mit der Landtschafft auf die Underhalt gewiße
Persohnen aus obvermelten und andern mehr Ur-
sachen gehandelt, benebens aber auch auf eine gewiße
vertraute Persohn gedacht werde, welche die ver-
willigte Summen Gelts zu Handen nehme, auf die
Arbeiter gutte Achtung gebe undt alles mit
gutten Urkunden verrechne.


10 Untergruppenbach HN.

11 Bedeutung: „Notturft“ = Notwendigkeit; auch (selten): Vorteil, Nutzen.

12 Bedeutung: „Visitation“ = Prüfung, Untersuchung.

13 Bedeutung: „Tirection“ = Anweisung.

14  Lat. = Rat.

15  Lat. = Entscheidung des durchlauchtigsten (Fürsten).

Extract16
auß einem underthenigen Bedenckhen der
Kriegsräht te tato17 12ten
Februarii 1623, waß bey instehendem
Landtag wegen Fortsezung und Con-
servierung18 deß Landtgrabens
mit der Landtschaft zu handlen
sein möchte, sambt angehengter
darauff ertheilter fürstlicher Resolution19.


16 Bedeutung: „Extract“ = konzentrierte Zusammenfassung der wesentlichen Punkte eines Textes.

17  Eigentlich: de dato (Lat. = mit Datum vom).

18 Siehe: Conservation.

19 Lat. = Beschlussfassung, Verordnung.

Quelle Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 34 Bü 40, Nr. 6
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu.