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Gemeinde Königsbach an Markgraf von Baden-Durlach 1624

Die Vertreter der Gemeinde Königsbach1 ersuchen Markgraf Friedrich V. von Baden-Durlach2 um Erteilung von Anweisungen, damit nach bereits erfolgter Vermessung und Ermittlung des Bauholzbedarfs der Neubau des zerstörten Gotteshauses bald umgesetzt werden kann.

Königsbach, 11./21. April 1624 (Ausfertigung)

Durchleuchtiger hochgeborner Fü[rst]
Euer Fürstliche Gnaden seyen unnser underthenig ge[hor-]
same Dienst zuvor3.

Gnädiger Fürst und Herr. Euer Fürstliche Gnaden tragen
gnediges Wissen, wie wir zu Widerauffer-
bauwung unnserer leyder abgebrandten
Kirchen underthenig suppliciert4, auch Euer
Fürstliche Gnaden  verordtneter Baumaister selbigen
Plaz abgemessen, auch was für Holz und
anders darzue vonnötten sein würdt, einen
ungefahrlichen Uberschlag gemacht und uber-
geben.

Damit aber selbiges einen schleinigen5 Fortgang
gewinnen möchte, haben wir nicht under-
laßen wöllen, bey hocherleucht Euer Fürstlichen Gnaden
unß nochmahlen underthenig anzumelden,
hochflehenlich pittende, gnedigen Bescheidt
und Bevelch zu ertheilen, wie solchem Bau
ein Anfang gemacht und in das Werckh
gericht werden möcht6.

Hieran erweißen Euer Fürstliche Gnaden ein Werckh,
so gereicht zu Gottes Ehr und Fortpflanz-
ung seines allein seeligmachenden Wortts,
ihne den Allmechtigen hiebeneben7 für Euer Fürstliche
Gnaden langen Leben bestendig langwihrige
Gesundtheit inbrünstig zu bitten, zeit unsers
Lebens in keinen Vergeß stellen8.

Euer Fürstliche Gnaden hiemit Gottes getreuen Schuz,
denselben unß aber zu beharrlich miltt-
fürstlichen Gnaden und gnediger Willfah-
rung underthenig und gehorsames
Fleißens9 empfehlende. Königsbach,
den 11ten Aprilis anno etcetera 1624.

Euer Fürstliche Gnaden
underthenige ge-
horsame

Anwaldt, Schulttheiß,
Burgermaister und
Gericht daselbsten.


1  Königsbach, Gde. Königsbach-Stein PF.

2  Baden, Markgraf Friedrich V. von <https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_V._(Baden-Durlach)> (03.02.2023)

3 Bedeutung: „seyen zuvor“ = sei(en) versichert.

4 Bedeutung: „supplicieren“ = demütig bitten, eine Bittschrift einreichen.

5 Bedeutung: „schleinigen“ = zügigen, schnellen, schleunigen.

6 Bedeutung: „in das Werckh gericht werden möcht“ = in die Tat umgesetzt, zum Abschluss gebracht werden könne.

7 Bedeutung: „hiebeneben“ = außerdem, nebenbei, in diesem Zusammenhang.

8 Bedeutung: „in keinen Vergeß stellen“ = niemals vergessen.

9 Bedeutung: „Fleiß/Fleißens“ = Eifer, eifriges Bestreben.

Quelle Quelle: Generallandesarchiv Karlsruhe 229/55353
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu.