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Beamte aus Brackenheim, Maulbronn und Vaihingen an Herzog von Württemberg 1630

Der Abt von Maulbronn1 (Johann Heinrich Wielandt)2, der Obervogt zu Brackenheim3 (Ludwig Schaffalitzky von Muckadell)4, die (Unter-)Vögte zu Vaihingen5 und Maulbronn (Michael Reichardt6 und Johann Eberhard Herbst7) sowie der Verwalter zu Maulbronn (Christoph Munz)8 berichten Herzog Eberhard III. von Württemberg9 in aller Ausführlichkeit über die auf Grund des Restitutionsediktes erfolgte Besetzung des Klosters Maulbronn durch kaiserliche Truppen unter General Ossa10 und über die den Untertanen der Amts-Orte von der neuen katholischen Obrigkeit abverlangte Huldigung sowie über die mehrfach wiederholte Drohung, man werde – sofern es in diesem Zusammenhang zu Protesten komme – die Verantwortlichen hart bestrafen, ungeachtet dessen, dass sie mit ihrer Gesinnung den Anordnungen ihres Landesfürsten Folge leisten.

[o. O.], 6./16. September 1630 (Abschrift)

Durchleuchtiger hochgeborner Fürst, Euer fürstliche Gnaden seyen unnßer
unnderthenig, schuldig, gehorsamb, willige Dienst jeder-
zeitt zuvor.

Gnädiger Fürst und Herr. Uf Euer fürstliche Gnaden an unnß ergangnen gnädigen
Bevelch haben wür, der Obervogt zu Brackenheimb
unnd Unndervogt zue Vayhingen, unnß freitags, den
3. Septembriß ins Closter Maulbronn verfüegt,
der Subdelegirten kayßerlichen Commissariorum11 Ankhunft
alda erwartet. Es ist aber uf solchen Tag niemand
erschinen, sondern es seyen an volgendem Sambstag,
den 4. eiusdem12 morgens ohngefahr umb 6 Uhr ein
Quartiermaister mit 20 Kurisier13 beim Closter
ankhommen, umb daß Closter Schiltwachten bestelt
unnd sich angemellt. Uff unnser Befragen, ob
sie ins Closter begehren oder waß ihr Intent14,
diße Anzaig gethon, daß sie zu disem Mahl von
Herrn Oristen Ossa khein andere Ordonanz,
weder daß sie deß Closters Thor bewahren
unnd niemanden biß zuen deß Obristen Ossa An-
khunfft weder auß noch einlassen sollen. Darbey
wärs dann verbleiben lassen.

Inner zwen oder dreyen Stunden hernach ist Herr
Obrister Ossa mit den vier subdelegirten Com-
missarien, einer Compagnie Kuraßier sambt
1.000 Musquetierern15 ankhommen, denen daß
Thor eröffnet, 5 Wägen mit Munition in daß
Closter gefüehrt, auch 50 Bikhenierer16 zu deren
Verwahrung darein commandirt. Daryber
auch die Thor mit Musquetierern besezt
unnd verwacht und die yberige Reitterey und
Fueßvolckh in die  Ambtsfleckhen quartiert worden.
Uf dißes und allß nun sie von uns gebürendt
empfangen und wür daryber neben dem Prae-
laten, Vogte unnd Clostersverwalttern zue ihnen
in daß Herrenhauß erfordert, ist unnß durch
Herrn Obristen Ossa vorgetragen worden. Nachdem
uff der Römischen Kayßerlichen Mayestät ergangenen aller-
gnädigsten Bevelch die anwesende subdelegirten
Commissarii vom Herrn Bischoffen von Costanz17, Herrn
Graven von Sulz18, Abbten zue Khempten19 unnd Ulerich
von Stozingen20 abgeordnet, etliche Clöster im
Herzogthumb Württemberg zu occupirn21 unnd
einzuziehen, allß wölle dahero er die Closters
Beambte hiemit dahin angewisen haben, allem
demjehnigen, waß man mit ihnen verhandlen und ihnen
ufferlegen werde, gebührend nachzusezen, disen
man sich in Kayserlichen Mayestät Nahmen zu ihnen gänz-
lich versehen werde.

Worauff in Crafft unß zugeschickhter
Instruction von Euer fürstlichen Gnaden wegen wür für die
Occupation unnderthönig gebetten. Es ist aber er,
von Ossa, unns mit disem begegnet, daß man
bey habender Commission verbleibe unnd
hiervon nit erst zu disputiren habe, mit ferrerm22
vermelden, da man diß Orts sich nit accom-
modirn23 und Ohngelegenheit darauß entstehen
sollte, das wir solches niemanden allß unnß
selbsten zuzumessen werden haben. Unnd allß
daryber er, Ossa, sich allßbalden us dem Losament24
begeben und darvongangen, haben bey obgemelten
anweesenden subdelegirten Commisssarien
wür in optima juris forma25 protestirt unnd
Euer fürstliche Gnaden dero landtfürstliche malefitzische26,
vorstliche Obrigkheit, Recht unnd Gerechtigkheit,
auch daß das Closter Maulbronn über die
hundert Jahr ainer ersamen Landtschafft
in Württemberg incorporirt, resevirt und vorbehalten27
daß Thor khommen. Weyln jedoch die Thor
mit Soldaten starckh besezt und verwacht und
unnß durch die Soldaten angezaigt worden,
daß sie in ernstlichen Bevelch weder unnß noch
die Unserige im Geringsten außzulassen, allß
haben wür, wie gern wür auch gewolt, nit solcher
Protestation in Praesentia28 der Underthonen nit
fürgehen noch der Huldigung beywohnen köndn.
Wie wür aber von andern vernommen, solle  bey
derselben diser Process gehallten worden sein,
daß die Unnderthonen alle in einen Hauffen zue-
samengestellt und nachgehents mit denn an-
weesenden 100 Curaßiern und 1.000 Mußquetierern
umbringt worden. Darüber auch der Vortrag
geschehen und der Undertonen Erclärung dahin
gangen. Wann man sie bey allten Privilegien
unnd Gebräuchen verbleiben lassen werde,
allß dann sie sich der Huldigung nit zu verwaigern,
allein weren sie der päpstischen Religion gar
ungewohn.

Nach beschehener Huldigung seyen auch der Praelaten,
die Pastores und Schueldiener im Closter für-
gefordert und ihnen der Sentenz29 angezaigt word,
daß sie sich fürauß deß Predigens, Khinder-
tauffens, Raichung deß Nachtmahls und alles
Exercitii Religionis Evangelicae30 genzlich enthallten
unnd innerhalb 4 Wochen jeder sein Pfarr-
behausung rohmen und abziehen sollen.

Woryber auch die Beambte und Pfleger
deß Closters fürgefordert, von welchen Handtrew31
genommen, daß sie von denen ihnen anvertrauten
Closters Sachen nichzit alienieren oder verwenden.
Ingleich inner bestimbter Zeit sich erclären
sollen, welche unnder ihnen denn Ordensleüthen
fürauß zu dienen gemeint oder nit.

Allß nun dises alles fürgangen, haben zue vollendter
Ablegung unserer Commission bey dem Herrn Prae-
laten zu Salmenßweyher32 auch denen kayßerlichen Sub-
delegirten unnd dem fürgestellten Administratori
deß Closters wür unß angemellt unnd in allem
demjehnigen, wohin unnß die Instruction
angewisen, solonniter und in optima forma33
protestiert und Euer fürstliche Gnaden alle Notturfft per
expressum34 reservirt und vorbehallten. Zumahlen
auch ihnen daßjehnige Schreiben, so die Landt-
schafft eingeben und von Euer fürstlichen Gnaden unß yber-
schickht worden, inhölltlichen35 vorgehallten.
Uff welches sie sich gegen unß erclöhrt, daß
sie einiche Documenta oder anders, worauß
sie erlernen möchten, waß Euer fürstliche Gnaden gehörig nit
bey der Handt, dahero auch sich hierüber
nit resolvieren36 khönden. Allein seye man deß
Erbiettens, was Euer fürstliche Gnaden khönfftig docieren37
werden, von demßelben nichzit zu derogiren38
oder zu benemmen, sondern sich allso
zu accommodiren39. Wie an ihme selbsten
recht und billich sein werde. Worbey es
also verbliben. Und ist unßers Wissens
bey dißer Occupation weiters nichts Denckh-
würdigs alß wie beraits ußgefüehrt
vorgangen.

Welches alles Euer fürstlichen Gnaden wür dem anbefohlenen,
uff welches sie Commissarii unß wider
beantwortet, daß in ihrer Commission
begriffen, solch Closter mit allen Pertinentien40,
Recht unnd Gerechtigkheit einzuziehen, vonn
welchem sie nit weichen khönden. Drüber auch
sich legitimirtt, ihre Gewöltt (darinnen auß-
truckhenlich begriffen, da man ihnen die Clöster
und Gestifft nit guethwillig volgen lassen
werde sich der Militariassistenz zu gebrauchen)
abgelesen, nachgehents die Urbar-, Aisch- und
Lägerbüecher41 und andere Documenta sambt den
Rechnungen, auch alle Schlissel zum Closter
gehörig, erfordert. Worauff ihnen ange-
zaigt worden, daß bey dem Closter für diß-
mahl mehr nicht vorhanden, allß daß Aisch-
buech und drey Jahrgäng Rechnungen, so ihnen
auch behändigt worden. Nachgehents aber
und alß uff ihr, der Subdelegierten, Begeren
wür, der Obervogte zue Brackhenheimb
und Vogte zue Vayhingen, abgetretten, seyen
wür, der Vogte und Clostersverwaltter,
von ihnen Subdelegirten verglübdet42 worden,
von deß Closters Sachen an Früchten, Wein
unnd anderm ohne Vorwissen deß für-
gestellten Administratoris nichts zu verwenden
oder zu verendern. Daryber auch erfragt,
wieviel daß Closter Pflegen43, waß in jede
Pfleeg für Fleckhen gehörig, deßgleichen, waß jede
Pfleeg für Gefäll und ob es in jedem Fleckhen ein
aigne Pfarr habe? Denen wür uf jede Quaestion44
der Sachen Beschaffenheit nach gebührende Andt-
wortt ertheilt unnd wür also zu solchem Mahl
von ihnen widerumb dimmittirt45 und uff
solchen Tag nichts weiters vorgenommen worden.
Am volgenden Nachmittag, abents zwischen
sechß und siben Uhren schickht der Obriste
von Ossa zu mir, dem Obervogte zue
Brackhenheimb, den Obristen-Wachtmaister
Colloldischen Regiments und lasst mir durch
ihne ansagen, daß ich mich alsobalden uß
dem Closter und zu meinem Ambt begeben
solle. Deme ich beantwortet, weyln
die von Euer fürstlichen Gnaden habende Commission
ich noch nit allerdings abgelegt, wolle ich
nit verhoffen, daß er mich außtreiben
werde. Allß nun ihme, Herr Obristen,
solches angezaigt, hatt er gedachten Wachtmaister
allsobalden widerumb zu mir geschickht
und ferners vermelden lassen. Er werde
berichtet, daß uff morgen, Sontags, bey
vorgehender Huldigung in praesentia der
Closters Underthonen mir offentlich pro-
testirt werden solle. Er wolte gebetten haben,
solches verbleiben zu lassen, dann er khönde
daßelbig nit gestatten. Im widerigen Fahl
müeße er solche Mittel gegen mir gebrauchen,
die ihme selbsten nit lieb weren. Uf welches
ich ihne beantwortet, daß diß Protes-
tieren gar nit dahin angesehen, die
Underthonen zu verlaitten oder uff ein
widerigen Weeg zu bringen, sondern geschehe
dißes allein zu dem Ende, daß euer fürstliche Gnaden
daßjehnige, waß deroßelben hochlöbliche
vorfordern, dißes herzogthumbs bey disem
und andern Clöstern von alters hero für
ohnstrittige Jura gelobt, hierdurch möchte
reservirt und vorbehallten werden. Welche
Erclährung dann er, Wachtmaister, abermahlen
referiert, aber gleich widerumb zurugckhkhommen
und begehrt, daß ich selbsten zu ihme, Ossa, khommen
solte. Da dann uf mein Ankhunfft er, Ossa,
vermellt, er hette mir durch den Wachtmaister
ansagen lassen, ich solte zu meinem Ambt
ziehen und daß vorhabende offentlich Protes-
tieren (dardurch die Underthonen animirt46
und die Huldigung gehindert werden möchte)
verbleiben lassen, dann er khönnde ein solches
bey der khayßerlichen Armatur nit gestatten, wie er
dann mir ein solches in Nahmen Ihr Ma[yestät]
hiemit wolle verbotten haben. Mit weiterm
Vermelden, er bitte mich, ich solle es bleiben
lassen. Werde ichs aber darüber47 ins Werckh
sezen, so müeße er mich in solche Orth schickhen,
dahin ich nit gern khommen möchte. Deme
ich begegnet, daß ich nit verhoffen wolle,
daß er dergleichen gegen mir fürnemmen
solte, dann es were von Euer fürstlichen Gnaden mir ein
solches bevohlen. Deme müesse ich allß dero
Diener underthönig nachsezen und were
solches gar nit angesehen, die Unnder-
thonen zue animiren oder Hinderung bey der
Huldigung zu thuen. Ich stehe in seiner Discretion48.
Er möge mit mir machen, waß ihme
geföllig. Woryber er in sein Losament
gangen.

Obwoln nun wür Vorhabens gewesen,
Euer fürstliche Gnaden solchen Verlauff alsobalden underthönig
zu berichten, weyln es jedoch nicht allein
gar spaat am Tag, sondern auch bey be-
sezter Wacht niemanden mehr außge-
laßen worden, haben wür ein solches
wider unnsern Willen unnderlassen
müeßen unnd zue unserer underthönigen
Entschuldigung ein solches disem unserm
unnderthönigen Bericht hiemit einver-
leiben wollen.

Am volgenden Tag, allß die Huldigung fürgangen,
hatt offt gedachter Herr Obriste morgens zu 6
Uhren seinen Hofmaister abermahlen zue
unnß geschickht, die gesterige Inhibition49
widerhollen laßen. Deme wür beantwortet,
es were unnß einmahl von Euer fürstlichen Gnaden ein
solches bevohlen, müessten demßelbigen nach-
khommen. Allß nun nachgehents die Closters Under-
thonen vor dem Closter erschienen unnd man annderst
nit vermeint, dann sie werden eingelaßen und die
Huldigung wie von allters in dem Closter fürge-
nommen werden, so hatt jedoch er, Obriste (ohnge-
zweifelt der Urßachen, damit wür mit der offentlichen
Protestation verhindert unnd abgehallten werden
möchten) die Verordnung gethon, daß alles Volckh
vorm Closter draußen verbliben und uff dem
Scheefenackher50 die Huldigung eingezogen worden.
Und wiewol uff Vernemmung deßen wür
unnß auch hinauß begeben und die Commission
ablegen wollen. Zu solchem Ende auch biß unnder
gemäß, hiemit unnderthönig berichten. Unnd
demßelben zu beharrlichen fürstlichen Gnaden
unß hiemit underthönig bevehlen wöllen.
Datum den 6. Septembris anno 1630.

Euer fürstliche Gnaden
unnderthönig gehorsamer

Abbt zu Maulbronn
Johann Heinrich Wielandt

Ludwig Schafelizkii
von Muckhendell

Unndervogt zue Vayhingen
Michäel Reichardt

Vogt zue Maulbronn
Johann Eberhardt Herbst

Verwaltter zu Maulbronn
Christoff Munz.


1 Stadt Maulbronn PF.

2 Wielandt, Johann Heinrich d.Ä., (1565–1637), Landschaftsverordneter und 1625–1630 Abt zu Maulbronn (Pfeilsticker, Walther: Neues Württembergisches Dienerbuch, Band 1, Stuttgart 1957, § 1436; Band 2, Stuttgart 1963, § 3452).

3 Stadt Brackenheim HN.

4 Schaffalitzky von Muckadell, Ludwig, verst. 1637, Obervogt zu Brackenheim 1621–1630 (Pfeilsticker, Walther: Neues Württembergisches Dienerbuch. Band 2, Stuttgart 1963, § 2253).

5 Stadt Vaihingen an der Enz LB.

6 Reichardt, Michael, (Unter-)Vogt zu Vaihingen 1625–1635 (Pfeilsticker, Walther: Neues Württembergisches Dienerbuch. Band 2, Stuttgart 1993, § 2991).

7 Herbst, Johann Eberhard, gest. 1635, Vogt zu Maulbronn 1609–1635 (Pfeilsticker, Walther: Neues Württembergisches Dienerbuch. Band 2, Stuttgart 1963, § 2605).

8 Munz, Christoph, 1625–1630 (1634?) Klosterverwalter zu Maulbronn ((Pfeilsticker, Walther: Neues Württembergisches Dienerbuch. Band 2, Stuttgart 1963, § 3454; Band 3, S. 433).

9 Württemberg, Eberhard III. Herzog von <https://de.wikipedia.org/wiki/Eberhard_III._(W%C3%BCrttemberg,_Herzog)> (31.08.2023).

10 Ossa, Wolf Rudolf von (um 1574–1639), kaiserlicher General; vgl. https://www.30jaehrigerkrieg.de/ossa-wolf-rudolf-freiherr-von-2/(TT.MM.JJJJ).

11 Bedeutung: „Commissariorum“ = Bevollmächtigte.

12 Lat. = desselben (Monats).

13 Kürassiere, Truppengattung der schweren Kavallerie.

14 Lat. = hier: Absicht (Intention).

15 Musketiere (dt.), mit Musketen bewaffnete Truppengattung der Infanterie.

16 Pikeniere, mit Piken (Spießen) ausgerüstete Fußsoldaten.

17 Stadt Konstanz KN.

18 Stadt Sulz am Neckar RW.

19 Stadt Kempten (Allgäu) KE.

20 Stotzingen, Adelsgeschlecht mit Sitz in Niederstotzingen HDH.

21 Bedeutung: „occupirn“ = erobern, besetzen.

22 Bedeutung: „ferrerm“ = fernerem.

23 Bedeutung: „accommodirn“ = In Bedrängnis versetzen.

24 Losament (frz. Logement = Wohnung), speziell im militärischen Bereich Bezeichnung für einfache, meist provisorische Unterkunft.

25 Lat. = in optimaler Rechtsform, auf juristisch einwandfreie Weise.

26 Malefizisch = hochnotpeinlich, zur Verhängung von Leibes- und Todesstrafen berechtigt.

27 Bedeutung: „incorporirt, resevirt und vorbehalten“ = eingegliedert/eingesetzt, freigehalten und vorbehalten.

28 Lat. = Gegenwart, Anwesenheit.

29 Beschluss.

30 Lat. = Ausübungen/Exerzitien der evangelischen Religion.

31 Handtreue = Handgelöbnis, mit Handschlag vollzogene Versicherung.

32 Salem FN.

33 Bedeutung: „solonniter und in optima forma“ = einzeln und wie es sich gehört (in bester Form, einwandfrei).

34 Bedeutung: „per expressum“ = durch Eilboten.

35 Bedeutung: „inhölltlichen“ = inhaltlich, dem Inhalt gemäß.

36 Bedeutung: „resolvieren“ = auflösen, zerteilen; hier: entschließen.

37 Bedeutung: „docieren“ = bestimmen, kundgeben.

38 Bedeutung: „derogiren“ = in Frage stellen.

39 Bedeutung. „sich accommodiren“ = sich fügen.

40 Bedeutung: „Pertinentien“ = Zubehör oder Beistücke, die zu einer Sache wesentlich gehören.

41 Bedeutung: „Urbar-, Aisch- und Lägerbüecher“ = Grund-, Steuer- und Güterbücher, Besitz- und Ertragsverzeichnisse.

42 Bedeutung: „verglübdet“ = unter Eid verpflichtet.

43 Bedeutung „deß Closter Pfleg/Pfleeg“ = Wirtschaftsbereich eines Klosters.

44 Lat.= Frage, Befragung.

45 Bedeutung: „dimmittiren“ = entlassen,wegschicken.

46 Bedeutung: „animiren“ = anregen, hier: anstiften, aufwiegeln.

47 Bedeutung „darüber“ = dennoch, trotzdem.

48 Bedeutung: „Discretion“ = wörtl.: Bescheidenheit, Zurückhaltung; hier: Großmut.

49 Bedeutung: „Inhibition“ = Verbot, Untersagung.

50 Großes Gewann Schefenacker im Gebiet der Stadt Maulbronn PF südlich des Klosters.

Quelle Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 66 Bü 19
Die Wiedergabe der Transkription folgt der Originalquelle buchstaben- und zeilengetreu.